AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

—  Gültig in dieser Fassung – ab dem 04.03.2015  —

 

  • Allgemeines
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte laufende und zukünftige Geschäftsverbindung sowie für alle Lieferungen und Leistungen der Energy Consulting Mai GmbH. Unabhängig davon gelten diese Bestimmungen und Verkaufsbedingungen sinngemäß auch für Werkleistungen sowie insbesondere für
      die Lieferung und den Einbau von beweglichen Sachen bei Erfüllung eines Werkvertrages.
    • Im Folgenden wird die eine Vertragspartei als Verkäufer oder Lieferant und die andere
      als Käufer oder Besteller bezeichnet.
    • Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen, Bedingungen des Bestellers oder Gegenbestätigungen haben keine Gültigkeit und werden ausdrücklich abgelehnt. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen.
    • Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung der Schriftformabrede. Für mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
  • Angebot und Vertragsabschluss
    • Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich bis zum Vertragsabschluss, ausgenommen, es wird schriftlich etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
    • Die Überlassung von Prospekten erfolgt unverbindlich. Abbildungen in Prospekten, angegebene Maße und Gewichte sowie Angaben in der vorvertraglichen Korrespondenz sind nur als annähernd zu betrachten.
    • Proben sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe nicht als vom Verkäufer zugesichert.
    • Bestellungen oder Aufträge sind für Käufer und Verkäufer bindend. Der Vertrag kommt nach unserer Wahl entweder durch Auftragsbestätigung, durch Ausführung der Bestellung oder des Auftrages oder durch Zahlung der Anzahlung zustande.
  • Auftrag, Lieferung und Leistung
    • Die Erstellung des Angebotes erfolgt basierend auf sichtbaren Gegebenheiten und gemäß Kundenangaben. Kommt es bei der Lieferung und Leistung zu Abweichungen gegenüber dem Angebot und sind diese mit einem Zusatzaufwand verbunden, so wird dieser Zusatzaufwand gesondert verhandelt und eine angemessene Vergütung vereinbart.
    • Planungsleistungen, die über das erforderliche Maß für die Angebotserstellung hinausgehen, werden nach Aufwand berechnet und sind angemessen zu vergüten.
    • Für Leistungen aus der Angebotserstellung, die von Dritten ohne Zustimmung der Energy Consulting Mai GmbH verwendet werden, wird keine Haftung übernommen.
    • Technische Änderungen in der Ausführung des Auftrages, die objektbedingt sinnvoll oder im Rahmen des technischen Fortschrittes angezeigt sind, sind vertragsgemäß, sofern dadurch den Vertragsparteien keine wesentlichen Nachteile entstehen. Dieses gilt für unwesentliche Änderungen oder Abweichungen ebenso, wie für die Verwendung wenigstens gleichwertiger Werkstoffe bzw. Bauteile.
    • Ein gegebenenfalls erforderliches Baugerüst oder ein Zählerschrank bzw. erforderliche Umbauarbeiten in einem vorhandenen Zählerschrank sind nicht im Preis enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
  • Preise und Zahlungsbedingungen
    • Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten und werden ohne besondere Vereinbarungen jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe des gesetzlich geltenden Satzes in Rechnung gestellt. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers berechnet. Hierbei ist das bisherige Verhältnis des ursprünglich vereinbarten Preises zu den
      dem Verkäufer entstehenden Kosten zu berücksichtigen.
    • Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung vom Käufer wie folgt zu erbringen:
  • 30% bei Auftragserteilung,
  • 60% bis 10 Tage vor Anlieferung,
  • 10% sofort nach Lieferung.

Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, sind Rechnungen ohne Abzug sofort fällig. Ein Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  • Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, sind vom Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten – anderenfalls die beim Lieferanten üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.
  • Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und für zusätzlich erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
  • Bestehen aufgrund von Tatsachen, die dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Leistet der Käufer, trotz Fristsetzung und der Androhung des Verkäufers vom Vertrag zurückzutreten, weder Vorkasse noch Sicherheit oder verweigert er dieses endgültig, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  • Sollte der Vertrag aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht abgewickelt werden können, ist dieser berechtigt, 30% des Auftragswertes als pauschale Kostenbeteiligung für Planungs- und Ingenieurleistungen zu berechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
  • Zahlungen dürfen an Mitarbeiter des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

Der Verkäufer nimmt ausschließlich bei entsprechender Vereinbarung Schecks zahlungs-halber an. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

  • Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Fall der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn der Käufer schuldhaft Zahlungs-bedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen. Hiervon abweichende Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes bleiben unberührt.
  • Der Käufer darf gegenüber Ansprüchen des Verkäufers nicht aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung erstellte Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Unternehmer dürfen gegenüber Ansprüchen des Verkäufers ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückhaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zugrunde liegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.
  • Lieferfristen und Verzug
    • Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung von Liefer- und Montagefristen setzt voraus, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen einhält. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird erforderlichenfalls die Frist angemessen verlängert.
    • Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung – ab Werk – das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    • Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind und sofern den Verkäufer kein Verschulden trifft. Der Verkäufer haftet nicht für Leistungshindernisse im vorgenannten Sinne, soweit dem Lieferanten diese nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens zuzurechnen sind.
    • Dem Verkäufer steht für den Fall ein Rücktrittsrecht zu, dass sein Lieferant dessen Lieferpflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, sofern der zwischen Käufer und Lieferant geschlossenen Liefervertrag im selben Maße Sicherheit für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung des Verkäufers zu gewähren versprach, wie im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach dem vorliegenden Vertrag vereinbart wurde.
  • Gefahrenübergang und Transport
    • Versandweg und Versandmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Verpackung und Versand erfolgen – auf Kosten des Bestellers – mit der verkehrsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
    • Ist der Käufer Unternehmer, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer die Versandkosten übernommen hat.
    • Werden auf Wunsch des Bestellers Waren nicht ausgeliefert oder befindet er sich in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit der vom Lieferanten veranlassten Einlagerung auf den Besteller über. Entstehende Kosten trägt der Besteller. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, bei nicht rechtzeitiger oder verweigerter Annahme seiner Ware durch den Besteller vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
      zu verlangen.
    • Ist der Käufer Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über: jedoch ist der Käufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
    • Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig.
    • Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
    • Sendungen, die bei Ankunft Spuren von Beschädigungen aufweisen, dürfen vom Käufer nur unter Vorbehalt in Empfang genommen werden. Verkäufer und Spediteur sind von Schäden unverzüglich zu unterrichten.
  • Gewährleistung und Mängelrüge
    • Der Verkäufer leistet für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend und in Ziffer VIII. oder in Ziffer IX. nichts anderes bestimmt ist.
    • Für Käufer, die Unternehmer sind, gilt:

2.1  Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

2.2  Für Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen, die die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann der Verkäufer anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.

2.3  Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Käufer die Rechte auf Minderung, auf Rücktritt und/oder auf Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er vor Ausübung dieser Rechte dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Käufer dem Verkäufer unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren. Die vorstehende Regelung (Ziff. VII. 2.3) gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.

2.4  Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden: andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

2.5  Empfangenes Material ist bei Übergabe nach Art und Menge zu prüfen. Reklamationen werden nur innerhalb eines Werktages akzeptiert.

  • Für Käufer, die nicht Unternehmer sind, gilt:

3.1  Die Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer VII. Nr. 4 in einem Jahr ab Gefahrübergang.

3.2  Der Käufer hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Ware anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte für offen-sichtliche Mängel. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.

  • Die vorstehenden Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Käufers und die Verjährungsfristen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
    Sie gelten auch nicht bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. (§ 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB)
  • Allgemeine Haftungsansprüche
    • Schadensersatzansprüche des Käufers und Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
  • in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz oder
  • bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten: In diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  • Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für den Fall, dass der Käufer die Elektro-technische Anlage zur Strom- und Wärmeproduktion ohne Baugenehmigung, ohne Baustatik oder ohne ausreichende Blitzschutzeinrichtung installiert und betreibt.
  • Eigentumsvorbehalt
    • Für Käufer, die Unternehmer sind, gilt:
    • Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).
    • Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter
      zu verkaufen.
    • Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für den Verkäufer. Dieser erwirbt das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für den Verkäufer.
    • Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten oder verbundenen Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.
    • Erwirbt der Verkäufer in den Fällen 1.3 oder 1.4 neues Eigentum, so überträgt er dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung seiner in Ziffer 1.1 genannten Forderungen auf den Käufer.
    • Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefer-gegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil des gelieferten Gegenstandes entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab.
    • Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und dem Verkäufer die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert, der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 30 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
    • Für Käufer, die nicht Unternehmer sind, gilt:

2.1  Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.

2.2  Der Käufer ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu überbinden, solange er die Forderung unter Ziffer 2.1 des Verkäufers nicht bezahlt hat.

  • Für alle Käufer gilt:

3.1  Beabsichtigt der Käufer nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefer-gegenstandes oder verlangt der Verkäufer die Versicherung, hat der Käufer die dem Verkäufer gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

3.2  Tritt der Verkäufer wegen vom Käufer zu vertretenden vertragswidrigen Verhaltens vom Kaufvertrag zurück, so ist der Käufer verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 30 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

3.3  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Anlage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall.

3.4  Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Käufer, die Eigentumsrechte des Verkäufers an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.

  • Urheberrecht
    • Der Käufer verpflichtet sich, die vom Verkäufer erhaltenen Unterlagen nicht an Dritte Personen zur geschäftlichen Auswertung zu überlassen.
    • Der Käufer ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss eines Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EURO zu zahlen. Übersteigt der entstandene Schaden den Wert der Vertragsstrafe, so ist die Energy Consulting Mai GmbH berechtigt, zusätzlich zur Vertragsstrafe den Ersatz des diesen Wert übersteigenden Schadens zu fordern.
  • Datenspeicherung
    • Wir weisen darauf hin, dass wir Kundendaten gemäß § 33 Bundesdatenschutz-gesetz (BDSG) zum Zweck der Vertragserfüllung für den internen Gebrauch sowie als Lieferanschrift für Zulieferer speichern.
  • Export
    • Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und/ oder US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen und ist ggf. ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft.
    • Der Export der gelieferten Waren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bedarf der schriftlichen Einwilligung des Lieferanten; unabhängig davon hat der Besteller für die Einholung jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen. Der Besteller ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
  • Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Schlussbestimmung
    • Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, Klage auch an einem Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
    • Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Dieses gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.